Unterstützung bei notwendiger Erfüllung der Schulpflicht

Beratung und Unterstützung von Personensorgeberechtigten, die aufgrund ihres beruflich bedingten häufigen Ortswechsels eine anderweitige Unterbringung für ihre Kinder zur Erfüllung der Schulpflicht benötigen.

Kontaktinformationen

Weitere Informationen und Ihren wohnortbezogenen Ansprechpartner finden Sie beim Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD)!

Bitte vereinbaren Sie stets einen Termin!

Entstehende Kosten

Die im Rahmen der Jugendhilfe entstehenden Kosten werden vom örtlichen Jugendhilfeträger (Landratsamt Miltenberg) übernommen.

Kostenbeteiligung:
Das Kind oder der Jugendliche und dessen Eltern werden zu den Kosten der Hilfe durch einen Kostenbeitrag herangezogen (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 5 SGB VIII).

Hinweis:
Der Kindergeldberechtigte hat mindestens einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu leisten! (§ 94 Abs. 3 SGB VIII)

Satzungen / Verordnungen

Informationen aus dem BayernPortal