Übernahme von Bestattungskosten

Wer verpflichtet ist, die Bestattungskosten eines Angehörigen oder einer sonstigen Person (Ehegatte, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister etc.) zu tragen, kann die Übernahme dieser Kosten im Rahmen der Sozialhilfe beantragen. Voraussetzung ist, dass er selbst bedürftig ist und die Bestattungskosten nicht von Dritten getragen werden (müssen). Die Bestattungskosten beispielsweise sind vorrangig aus dem Nachlass zu tragen.

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZimmerE-Mail
Lena Kaletta
Sachbearbeiterin
09371 501-26509371 50179-1911717Sozialamt-SGB12@lra-mil.de
Benedikt Streun
Sachbearbeiter
09371 501-27109371 50179-1911604Sozialamt-SGB12@lra-mil.de

Gesetzliche Grundlagen

§ 74 Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – (SGB XII)

Informationen aus dem BayernPortal