Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (wirtschaftlich)
Fällt ein alleinerziehender Elternteil oder beide Elternteile aus, so soll das Kind im elterlichen Haushalt versorgt und betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl erforderlich ist.
Für Sie zuständig
Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Ulrike Lüft Sachbearbeiterin | 09371 501-228 | 09371 50179-203 | 1.04 - Obb. | ulrike.lueft@lra-mil.de |
Notwendige Unterlagen
- Bescheinigungen (beispielsweise Attest, Aufnahmemitteilung Krankenhaus), aus denen hervorgeht, dass die Betreuung nicht wahrgenommen werden kann.
- Nachweis über Beantragung der Kostenübernahme bei der betroffenen Krankenkasse.
Kontaktinformationen
Weitere Informationen und Ihren wohnortbezogenen Ansprechpartner finden Sie beim Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD)!Bitte vereinbaren Sie stets einen Termin!
Entstehende Kosten
Kinder und Jugendliche sowie die Elternteile werden zu den Kosten der Maßnahme aus ihrem Einkommen herangezogen (§ 91 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 5 SGB VIII)Hinweis: Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht, hat der kindergeldberechtigte Elternteil mindestens einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu leisten!
Bemerkungen
Der § 20 SGB VIII umfasst nur die Betreuung und Versorgung von Kindern in Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII. Dies bedeutet, dass nur die Betreuung und Versorgung von Kindern, die noch nicht 14 Jahre alt sind, gewährleistet ist.Gesundheitliche oder andere zwingende Gründe können vorliegen bei Krankheit, Unfall, Kur, Entbindung, Tod oder anderen vergleichbaren Gründen.