Amtsvormundschaften und -pflegschaften
Für Sie zuständig
Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Christian Lieb Sachbearbeiter | 09371 501-234 | 1.15 - Obb | christian.lieb@lra-mil.de | |
Susanne Löhr Sachbearbeiterin | 09371 50179-220 | 09371 501-79203 | 1.16 - Obb. | susanne.loehr@lra-mil.de |
Virginia Wagner Sachbearbeiterin | 09371 501-250 | 1.13 a - Obb. | virginia.wagner@lra-mil.de |
Kontaktinformationen
Bitte vereinbaren Sie stets einen Termin!Entstehende Kosten
Gebühren und gerichtliche Auslagen werden bei Anordnung der Vormundschaft erhoben, wenn das Vermögen des Mündels nach Abzug der Verbindlichkeiten 25.000 Euro übersteigt. Bei der Berechnung bleibt der Wert eines angemessenen eigengenutzten Hausgrundstücks außer Ansatz.
Die Führung einer Vormundschaft oder Pflegschaft durch den Amtsvormund/ -pfleger ist kostenfrei.
Gesetzliche Grundlagen
§§ 1773 bis 1895 des Bürgerlichen GesetzbuchesBemerkungen
In folgenden Fällen wird ein Vormund bestellt:- Ein Minderjähriger steht nicht unter elterlicher Sorge, weil seine Eltern verstorben sind.
- Ein Minderjähriger kann von seinen Eltern in persönlichen und Vermögensangelegenheiten nicht vertreten werden, weil diesen die elterliche Sorge entzogen wurde.
- Der Personenstand eines Minderjährigen ist nicht feststellbar (Findelkind).
Der Vormund ist gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen in allen Angelegenheiten. Er hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. Die Vormundschaft tritt auf Anordnung des Familiengerichts ein (Ausnahme: gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts). Die Anordnung der Vormundschaft erfolgt von Amts wegen und wird durch die Bekanntmachung an den Vormund wirksam. Zuständig ist regelmäßig das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Mündel zu der Zeit, in der die Anordnung der Vormundschaft erforderlich wird, seinen Wohnsitz hat.
Merkblätter
- Kinder, Jugend und Familie - Informationen zur Sorgerechtsverfügung im Falle des Todes der Eltern (Erhiehungsberechtigten) Wenn Eltern sterben: Wer nimmt die Kinder?
- Kinder, Jugend und Familie - Beistandschaften - Sorgerecht im Falle des Todes Für Mütter eines Kinders, die nicht mit dessen Vater verheiratet ist - Wer erhält die elterliche Sorge für mein Kind im Fall meines Todes