Abwasserbeseitigung und Einleitungen

Das Einleiten von Abwässern, Niederschlagswasser oder sonstigen Stoffen in oberirdische Gewässer stellt wasserrechtlich eine Gewässerbenutzung dar (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG -) und setzt grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis voraus(§ 8 Abs. 1 WHG). Diese Regelung gilt auch für Einleitungen in das Grundwasser.

Abwasser darf ferner nur dann eingeleitet werden, wenn bestimmte Mindestanforderungen nach dem so genannten Stand der Technik erfüllt sind (§ 57 Abs. 1 WHG).

Aufgaben / Dienstleistungen

Bemerkungen

Sonderregelungen gibt es für Dach-, Oberflächen- und Niederschlagswassereinleitungen sowie für das Einleiten von unbelastetem Grund- und Quellwasser: In diesem Fall kann die Einleitung unter bestimmten Voraussetzungen erlaubnisfrei erfolgen.

Gewerbebetriebe müssen beachten, dass die Einleitung gewerblicher Abwässern in öffentliche oder privat betriebene Kanalisationen unter bestimmten Voraussetzungen gestattungspflichtig ist; hierfür ist nach § 58 beziehungsweise § 59 WHG eine so genannte Indirekteinleitergenehmigung erforderlich.

Merkblätter

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