Sorgeregister

In das Sorgerechtsregister beim Jugendamt werden „gemeinsame elterliche Sorgevereinbarungen“ von nicht verheirateten Eltern und gerichtliche Entscheidungen über das Sorgerecht eingetragen. Es gibt also Auskunft, ob nicht miteinander verheiratete Eltern für ihr Kind gemeinsam sorgeberechtigt sind. 

Liegen keine Eintragungen im Sorgeregister vor, so erhält die nicht mit dem Vater verheiratete Mutter auf Antrag schriftlich Auskunft aus dem Sorgeregister über die Alleinsorge.

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZimmerE-Mail
Christine Bauer
Sachbearbeiterin
09371 501-24709371 501-792031.23 - Obb.christine.bauer@lra-mil.de
Tanja Pechtl
Sachbearbeiterin
09371 501-23309371 501-792031.22 - Obb.tanja.pechtl@lra-mil.de
Stefanie Speth
Sachbearbeiterin
09371 501-23609371 501-792031.23 - Obb.stefanie.speth@lra-mil.de

Notwendige Unterlagen

Personalausweis, Reisepass, Geburtsurkunde des Kindes

Kontaktinformationen

Bitte vereinbaren Sie stets einen Termin!
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens der Kindesmutter.

 Buchstabe Name Sachbearbeiterin Durchwahl
 A - H Frau Speth - 236
 I - N Frau Bauer - 247
 O - Z Frau Pechtl - 233

Entstehende Kosten

Die Ausstellung der schriftlichen Auskunft ist kostenfrei.

Bemerkungen

Nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB steht Eltern, die bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen). Für die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes, die keine Sorgeerklärung abgegeben hat, kann daher der Nachweis, dass sie die Alleinsorge für ihr Kind hat, Schwierigkeiten bereiten. Um diesen Nachweisschwierigkeiten abzuhelfen, erteilt das Jugendamt der alleinsorgeberechtigten Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes auf deren Verlangen eine schriftliche Auskunft über die Alleinsorge aus dem Sorgeregister.

Der Antrag ist an das Jugendamt zu richten, in dessen Bezirk die betroffene Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dabei müssen der Geburtsort und der Name angegeben werden, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat.

Formulare

Satzungen / Verordnungen

Informationen aus dem BayernPortal