Veranstaltungen im Straßenraum
Für Sie zuständig
Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zimmer | |
---|---|---|---|---|
Andreas Hofmann Sachbearbeiter | 09371 501-160 | 09371 50179-161 | E 55 | andreas.hofmann@lra-mil.de |
Gesetzliche Grundlagen
Werden öffentliche Straßen durch eine Veranstaltung mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen, ist zur Durchführung dieser Veranstaltung eine Erlaubnis der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erforderlich.
Die Erlaubnis für Veranstaltungen auf qualifizierten Straßen (Kreis-, Staats- und Bundesstraßen) im Landkreis Miltenberg erteilt das Landratsamt Miltenberg. Sind ausschließlich Gemeindestraßen betroffen, erteilt die Erlaubnis für Veranstaltungen die jeweilige Gemeinde.
Folgende Veranstaltungen unterliegen der Genehmigungspflicht:
- Motorsportliche Veranstaltungen (wie etwa eine Suchfahrt)
- Oldtimer-Veranstaltungen
- Radtouristikveranstaltungen, Volksradfahren, Radrennen
- Inline-Skate-Veranstaltungen
- Umzüge (beispielsweise bei Volksfesten, Fasching und anderen Veranstaltungen)
- Sportveranstaltungen (wie Triathlonveranstaltungen, Volksläufe)
- Filmaufnahmen
- Märkte
- Straßenfeste
Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sondern enthält nur die am häufigsten vorkommenden Veranstaltungen. Sollten Sie eine Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum planen, die nicht unter einer der oben genannten Kategorien fällt, empfiehlt sich eine Rücksprache beim Landratsamt Miltenberg, Straßenverkehrsbehörde, damit geklärt werden kann, ob Ihre geplante Veranstaltung der Genehmigungspflicht unterliegt.
Der Antrag kann formlos gestellt werden, er muss allerdings mindestens folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnung des Veranstalters (Verein XY)
- Name und Anschrift der verantwortlichen Person für diese Veranstaltung
- Ort, Datum und Uhrzeit der Veranstaltung
- Bei Festzügen, Radtouren, Sportveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen genauer Streckenverlauf
Kraftfahrzeuge, die beispielsweise bei Fest- und Faschingszügen eingesetzt werden, müssen den Vorgaben des "Merkblattes über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen" entsprechen. Dieses Merkblatt können Sie bei unseren Formularen downloaden.
Genehmigungsfrei sind ortsübliche Prozessionen und Wallfahrten sowie andere ortsübliche kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen (etwa Martinsumzüge). Eine Absicherung dieser Veranstaltungen durch die Feuerwehr ist jedoch wünschenswert.
Nicht unter die Genehmigungsfreiheit fallen die Vatertagsfahrten oder Ausfahrten zum 1. Mai auf landwirtschaftlichen Zugmaschinen mit Anhängern. Diese Ausfahrten sind nicht genehmigungsfähig, eine Beförderung von Personen auf der Ladefläche von solchen Fahrzeugkombinationen ist nicht zulässig (§ 21 Abs. 2 Satz 2 StVO).
Merkblätter
- Straßenverkehr - Muster für ein Gutachten über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften Einsatz von Fahrzeugen bei Brauchtumsveranstaltungen
- Straßenverkehr - Einsatz von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bei Brauchtumsveranstaltungen Info über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen