Jagdpachtverträge

Jagdpachtverträge sowie deren Verlängerung oder wesentliche Änderung sind der Jagdbehörde von den Vertragspartnern anzuzeigen. Bei Jagdgenossenschaften gehören dazu auch die Nachweise über die ordnungsgemäße Einladung und Beschlussfassung in der Jagdversammlung.
Von den Pächtern muss die Jagdpachtfähigkeit (mindestens 3 Jahre Jagdscheinbesitz) nachgewiesen werden. Auf die Einhaltung der Jagdhöchstflächenregelung je Pächter (1000 ha) wird geachtet.

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZimmerE-Mail
Sabine Dobler-Stegmann
Sachgebietsleiterin
09371 501-30609371 50179-306167sabine.dobler-stegmann@lra-mil.de
Heike Wiedemann
Sachbearbeiterin
09371 501-30509371 50179-306166heike.wiedemann@lra-mil.de

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