Begrenzung der Emissionen bei Verwendung organischer Lösemittel (31. BImSchV)

Die "Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen" (31. BImSchV) wendet sich an die Betreiber von Anlagen, die unter Verwendung organischer Lösemittel bestimmte gewerbliche Tätigkeiten ausführen.
Die Anlagen, beispielsweise Lackierereien, Druckereien, Oberflächenbehandlungsanlagen, Beschichtungsanlagen, Herstellung von Anstrichstoffen und die diesen Anlagen zugeordneten Tätigkeiten und Mengenschwellen sind in den Anhängen I und II der Verordnung zu finden.

Kontaktinformationen

Die Zuständigkeiten im Immissionsschutzrecht sind nach Wohnorten beziehungweise Anlagen aufgeteilt. Ihre persönliche Ansprechperson finden Sie in folgender Übersicht:

>> Ansprechpersonen Immissionsschutz

Bemerkungen

Neben Anforderungen zur Begrenzung der entstehenden Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen enthält die 31. BImSchV für die Betreiber der Anlagen die Verpflichtung, diese dem Landratsamt Miltenberg vor der Inbetriebnahme anzuzeigen, soweit sie nicht einer immissions-schutzrechtlichen Genehmigung bedürfen.

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