Eingriffe in Natur und Landschaft
Gemäß § 14 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gelten als Eingriffe in Natur und Landschaft:
„alle Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.“
So stellt i.d.R. der Bau eines Gebäudes, eines Parkplatzes oder einer Straße einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Aber auch das Roden eines Gehölzbestandes oder die Umwandlung von Grünland in Acker, die Schotterung eines erdgebundenen Weges o.ä. sind regelmäßig als erheblicher Eingriff in Natur und Landschaft einzustufen.
Ziel der Eingriffsregelung ist es, dass auch außerhalb von Schutzgebieten ein Schutz von Natur und Landschaft gewährleistet wird, Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft entgegengewirkt sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen kompensiert werden. So sollen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild nachhaltig gesichert werden.
Gemäß § 15 BNatSchG sind vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Nicht vermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Wird ein Eingriff zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten (Ersatzgeldzahlung).
Wie die Abwicklung der Eingriffsregelung erfolgt ist in § 18 BNatSchG geregelt. Grundsätzlich kommen zwei Verfahren zur Anwendung:
- Bauplanungsrechtliche Eingriffsregelung: Diese kommt in der kommunalen Bauleitplanung (wie bei der Ausweisung und Bebauung von Wohnbau- und Gewerbegebieten) sowie bei Ergänzungssatzungen nach § 34 Abs. 4 Baugesetzbuches (BauGB) zum Einsatz und regelt sich nach den Vorgaben des BauGB. Darüber hinaus wird den Kommunen in Bayern der Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ zur Abhandlung der bauplanungsrechtlichen Eingriffsregelung empfohlen. www.stmb.bayern.de
Informationen des Bayerischen Behördenwegweisers: Naturschutz; Stellungnahmen in Verwaltungsverfahren - Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung: Bei Eingriffen in Natur und Landschaft im bauplanungsrechtlichen Außenbereich und bei Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen ist für die Anwendung der Eingriffsregelung das Bundesnaturschutzgesetz (§§ 14-17) maßgeblich. Bayern hat in der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV) die bundesgesetzlichen Regelungen weiter konkretisiert, diese ist im Falle der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung verbindlich anzuwenden. www.gesetze-bayern.de
Mit einem sogenannten „Ökokonto“ können Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für künftige Eingriffe in Natur und Landschaft vorgezogen umgesetzt und bevorratet werden.
Die uNB Miltenberg ist zuständig für die Einschätzung ob es sich um erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft handelt und wie das weitere Vorgehen ist. Hauptaufgabe ist die Beratung der Bürger und Gemeinden und die Abgabe von Stellungnahmen bei Vorhaben mit Auswirkungen auf Natur und Landschaft (etwa beim Straßenbau, Abbau von Bodenschätzen, Baugebietsausweisungen, Auffüllungen, Gewässerausbau). Dazu werden Ortseinsichten und Besprechungen durchgeführt.
Für Sie zuständig
Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zimmer | |
---|---|---|---|---|
Maike Grein Sachbearbeiterin | 09371 501-307 | 09371 50179-306 | 165 | maike.grein@lra-mil.de |
Sonja Lüders Sachbearbeiterin | 09371 501-301 | 09371 50179-306 | 165 | sonja.lueders@lra-mil.de |
Alexander Brand Fachkraft für Naturschutz | 09371 501-331 | 09371 50179-306 | 115 a | alexander.brand@lra-mil.de |
Kim-Joelle Groß Fachkraft für Naturschutz | 09371 501 311 | 09371 50179-306 | 115 a | kim-joelle.gross@lra-mil.de |
Ulrich Müller Fachkraft für Naturschutz | 09371 501-303 | 09371 50179-306 | 153 | ulrich.mueller@lra-mil.de |