Betreiben von immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
Immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, wie z. B. Schreinereien, Kfz-Werkstätten, Speditionen oder Tankstellen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
- nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Um-welteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
- die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungs-gemäß beseitigt werden können.
Außerdem schreiben diverse auf das BImSchG gestützte Rechtsver-ordnungen vor, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen genügen müssen.
Das Landratsamt kann die zur Einhaltung dieser Pflichten erforderli-chen Anordnungen treffen. Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nicht nach, so kann das Land-ratsamt den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen.
Kontaktinformationen
Die Zuständigkeiten im Immissionsschutzrecht sind nach Wohnorten beziehungsweise Anlagen aufgeteilt. Ihre persönliche Ansprechperson finden Sie in folgender Übersicht:>> Ansprechpersonen Immissionsschutz
Beschwerden
Beschwerden über Belästigungen durch immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (etwa Lärm oder Geruch) bitten wir schriftlich oder per E-Mail an das Landratsamt Miltenberg zu richten. Dabei sollen Art und Ausmaß der Belästigung sowie der Verursacher (Firma, Anschrift) möglichst genau bezeichnet werden.Gesetzliche Grundlagen
§§ 22 ff, § 52 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)§§ 906, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bemerkungen
Belästigungen durch Einzelpersonen im Nachbarschaftsverhältnis, beispielsweise bei nächtlichen Ruhestörungen durch Radio- oder Fernsehgeräte, lautstarke Unterhaltung, Rauchbelästigungen durch Grillen unterliegen in der Regel dem Privatrecht. Hier ist der Privatrechtsweg zu beschreiten (vgl. §§ 906, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Möglicherweise empfiehlt sich die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Vorrangig sollte jedoch im Gespräch mit dem Nachbarn eine Lösung gesucht werden.Merkblätter
- Immissionsschutz - Schutz gegen Baulärm
- Formular Notbetrieb zentrale Heizungsanlage Merkblatt und Erklärung zur Stilllegung einer zentralen Heizungsanlage für feste Brennstoffe
- Formular Notbetrieb Einzelraumfeuerungsanlage Merkblatt und Erklärung zur Stilllegung einer Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe
Links
- Luftreinhaltung in Bayern Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
- Luft - tief durchatmen können Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
- Lärmschutz in Bayern Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
- Lärm - unausweichlich störend Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU)
- Immissionsschutz - Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa)
- Immissionsschutz – Bekanntgabe von Messstellen nach § 29b BImSchG – Luft
- Immissionsschutz – Bekanntgabe von Messstellen nach § 29b BImSchG – Lärm
Satzungen / Verordnungen
- Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
- Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immisionsschutzgesetz
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen