Beförderung von Abfällen

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die abfallrechtliche Tätigkeit vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis.

Bemerkungen

Anzeige nach § 53 KrWG
Wer gewerbsmäßig Abfälle transportiert, muss diese Tätigkeit bei der dafür zuständigen Behörde nach § 53 KrWG anzeigen. In Bayern sind für die Entgegennahme der Anzeige die Landratsämter und kreisfreien Städte, in deren Bereich sich die Hauptniederlassung des Betriebes befindet, zuständig.

Unternehmen, deren eigentliche Tätigkeit nicht auf die Beförderung und Entsorgung von Abfällen ausgerichtet ist (z. B. Handwerker), müssen nur dann eine Anzeige nach § 53 KrWG vornehmen, sofern sie pro Kalenderjahr mehr als 20 t nicht gefährliche oder 2 t gefährliche Abfälle befördern.

Unternehmen, die über eine Erlaubnis nach § 54 KrWG verfügen, sind von der Anzeigepflicht nach § 53 KrWG ausgenommen. 

Erlaubnis nach § 54 KrWG
Beförderer von gefährlichen Abfällen benötigen hierfür eine Erlaubnis nach § 54 KrWG. Für die Erteilung der Erlaubnis sind die Landratsämter und kreisfreien Städte, in deren Bereich sich die Hauptniederlassung des Betriebes befindet, zuständig.

Formulare

Merkblätter

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Satzungen / Verordnungen