Wasserentnahme aus Brunnen oder Quellen
Für Sie zuständig
Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Lena Zeiler Sachbearbeiterin | 09371 501 289 | 09371 501-79286 | 164 a | lena.zeiler@lra-mil.de |
Bemerkungen
Errichtung von Brunnen, Grundwassermessstellen, QuellwasserableitungUnabhängig davon, ob die geplante Grundwasserentnahme erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig ist, muss in jedem Fall eine sogenannte Bohranzeige für die Brunnenerrichtung bzw. Quellwasserableitung erfolgen (§ 49 WHG).
Erlaubnisfreie Grundwasserentnahme:
Erlaubnisfrei sind insbesondere die Entnahme von Grundwasser für den eigenen Haushalt, den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs, in geringen Mengen für einen vorübergehenden Zweck sowie in geringen Mengen für Zwecke der Land-, Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit. § 46 WHG, Art. 29 BayWG. Ausnahme: Bei gespannten Grundwasserverhältnissen ist in jedem Fall eine wasserrechtliche Gestattung erforderlich.
Gestattungspflichtige Grundwasserentnahme:
- öffentliche Wasserversorgung
- private Wasserversorgung (z.B. wenn mehrere Haushalte/Anwesen angeschlossen sind; Betriebswasserversorgung, Wasserversorgung von Sportvereinen etc.)
Pumpversuche sind bis 144 h erlaubnisfrei möglich; an mehreren Brunnen/Messstellen gleichzeitig bis 72 h erlaubnisfrei.