Schutz von Flächen und einzelnen Bestandteilen der Natur
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) können Teile von Natur und Landschaft auf unterschiedliche Weise geschützt werden. Zum einen kann eine Unterschutzstellung durch eine Rechtsverordnung erfolgen, wie es beispielsweise bei Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten und Naturdenkmälern der Fall ist. Zum anderen kann sich der Schutz auch direkt aus dem Gesetz ergeben. Das ist unter anderem bei Biotopen (§ 30 BNatSchG, Art. 23 BayNatSchG) und bei bestimmten Landschaftsbestandteilen wie zum Beispiel Hecken, Feldgehölzen, Trockenmauern und Alleen (Art. 16 BayNatSchG) der Fall.
Schutzgebiete
Um die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erreichen und eine Sicherung der Artenvielfalt und des Landschaftsbildes gewährleisten zu können, bedarf es Schutzgebiete, in denen diese Ziele vorrangig verfolgt werden können. Unterschieden wird dabei nach internationalen (v.a. Natura 2000) und nationalen Schutzkategorien (v.a. Natur- und Landschaftsschutzgebiete).Im Landkreis Miltenberg gibt es folgende Schutzgebiete:
- 8 FFH-Gebiete
- 2 SPA-Gebiete
- 11 Naturschutzgebiete
- 2 Landschaftsschutzgebiete
- 10 geschützte Landschaftsbestandteile
- 44 Naturdenkmäler
FFH-Gebiete
FFH-Gebiete wurden vom Freistaat Bayern aufgrund des Vorkommens europaweit bedeutsamer Pflanzen- und Tierarten sowie bedeutsamer Lebensräume ausgewählt. Die Fauna-Flora-Habitat- oder FFH-Richtlinie (FFH-Gebiete) bildet zusammen mit der Vogelschutz-Richtlinie (SPA-Gebiete) das europäische Naturschutzprojekt "NATURA 2000", das Arten und Lebensräume innerhalb der EU in einem länderübergreifenden Biotopverbundnetz schützen und damit die biologische Vielfalt dauerhaft erhalten soll. Wesentliche Bestandteile beider Richtlinien sind Anhänge, in denen zu schützende Arten und Lebensräume sowie einzelne Verfahrensschritte benannt und geregelt werden. Im Bayerischen Naturschutzgesetzes sind diese europäischen Vorgaben seit dem 01.09.1998 in Landesrecht umgesetzt worden.Naturschutzgebiete
Naturschutzgebiete dienen als Kernflächen des Naturschutzes dem besonderen Schutz von Natur und Landschaft, insbesondere zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten. Der biotische Ressourcenschutz steht dabei jeweils im Zentrum des Schutzgedankens. Naturschutzgebiete bilden zusammen mit den Nationalparken die nach Naturschutzrecht am strengsten geschützten Gebiete.Landschaftsschutzgebiete
Landschaftsschutzgebiete (LSG) dienen in erster Linie dem Schutz des Naturhaushalts und seiner Funktionsfähigkeit. Wichtige Schutzgüter sind neben der Pflanzen- und Tierwelt der Boden, das Grund- und Oberflächenwasser, das Klima oder das Landschaftsbild. Auch aufgrund seiner besonderen Bedeutung für die Erholung kann ein Gebiet als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen werden. Ebenso können Gebiete, in denen eine naturverträgliche Nutzung durch den Menschen bewahrt oder wiedereingeführt werden soll, unter Landschaftsschutz gestellt werden. Die Auswahl und Ausweisung der LSG erfolgt durch die Landkreise bzw. die kreisfreien Städte.
Geschützte Landschaftsbestandteile
Als geschützte Landschaftsbestandteile können u.a. Teile unserer Kulturlandschaft ausgewiesen werden aber auch besonders herausragende Lebensstätten bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten. Sie erlangen ihre Bedeutung u.a. wegen ihrer Belebungswirkung für das Orts- oder Landschaftsbild oder ihrer Bedeutung für Biotopverbundsysteme. Typische Beispiele sind Baumgruppen, Hecken, Feldgehölze, Streuobstwiesen, Schluchtwälder und Felsformationen. Die Ausweisung von Landschaftsbestandteilen erfolgt durch Rechtsverordnung. Die Pflege und Betreuung der einzelnen Objekte liegt in der Zuständigkeit der Unteren Naturschutzbehörden an den Landratsämtern oder kreisfreien Städten.Naturdenkmäler
Ein Naturdenkmal ist ein unter Naturschutz stehendes Landschaftselement. Damit sollen bestimmte Erscheinungsformen der Natur, wie Felsformationen oder Quellen, Einzelbäume oder Alleen, aus ökologischen, wissenschaftlichen, geschichtlichen oder heimatkundlichen Gründen unter Schutz gestellt werden. Die Ausweisung von Naturdenkmale erfolgt durch Rechtsverordnung. Die Pflege und Betreuung der einzelnen Objekte liegt in der Zuständigkeit der Unteren Naturschutzbehörden an den Landratsämtern oder kreisfreien Städten.Diese Gebiete dienen dem Schutz der natürlichen Lebensräume, Tier-, Pflanzen- und Pilzarten sowie der natürlichen Ressourcen und tragen somit zum Erhalt der biologischen Vielfalt bei. Die naturschutzrechtlichen Ziele bei der Ausweisung von Schutzgebieten sind teilweise unterschiedlich, weshalb in den einzelnen Gebieten auch verschiedene Regelungen gelten. Die Schutzziele und die einzuhaltenden Schutzvorschriften können der jeweiligen Rechtsverordnung entnommen werden.
Die Landschaftsschutzgebiete "Spessart" und "Bayerischer Odenwald" nehmen eine große Fläche des Landkreises Miltenberg ein. Für bestimmte Vorhaben (bspw. Errichtung von baulichen Anlagen, Verlegung von Kabel- oder Rohrleitungen, Anbringung von Schildern oder Schrifttafeln) kann gegebenenfalls eine Erlaubnis nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung erforderlich sein. Diese Erlaubnis muss bei der unteren Naturschutzbehörde beantragt werden.
- Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung – LSG „Bayerischer Odenwald“
- Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung – LSG „Spessart“
Biotope
Biotope sind Lebensräume von Pflanzen und Tieren in einem bestimmten Gebiet. Sie sind in der Regel durch menschlichen Einfluss entstanden (Sekundärbiotope). Viele, aber nicht alle Biotope sind gesetzlich geschützt und werden derzeit neu erfasst (Biotopkartierung).
Biotopkartierung
Wertvolle Lebensräume werden im Landkreis Miltenberg bis Herbst 2023 neu erfasst. Die Biotopkartierung kartiert und beschreibt nach einem bayernweit einheitlichen Schema wertvolle Lebensräume, wie die nach § 30 und § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) oder Art. 16 und 23 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) gesetzlich geschützten Biotoptypen oder die Natura 2000 - Lebensraumtypen. Sie liefert eine Bestandsaufnahme der wertvollen Flächen und der Pflanzenarten, die dort vorkommen. Die neue Biotopkartierung bringt die Daten auf den aktuellen Stand. Eine Abschlussveranstaltung findet voraussichtlich im Herbst 2024 statt.Für Sie zuständig
Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Maike Grein Sachbearbeiterin | 09371 501-307 | 09371 50179-306 | 165 | maike.grein@lra-mil.de |
Sonja Lüders Sachbearbeiterin | 09371 501-301 | 09371 50179-306 | 165 | sonja.lueders@lra-mil.de |
Alexander Brand Fachkraft für Naturschutz | 09371 501-331 | 09371 50179-306 | 115 a | alexander.brand@lra-mil.de |
Kim-Joelle Groß Fachkraft für Naturschutz | 09371 501 311 | 09371 50179-306 | 115 a | kim-joelle.gross@lra-mil.de |
Ulrich Müller Fachkraft für Naturschutz | 09371 501-303 | 09371 50179-306 | 153 | ulrich.mueller@lra-mil.de |
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Links
Satzungen / Verordnungen
- NSG Wald an der Mainhölle bei Großheubach Verordnung des Bezirks Unterfranken
- NSG Wald am Busigberg bei Großheubach Verordnung des Bezirks Unterfranken
- NSG Mainauen bei Sulzbach und Kleinwallstadt Verordnung des Bezirks Unterfranken
- NSG Grohberg Verordnung des Bezirks Unterfranken
- NSG Feuchtwiesen im Sulzbachtal Verordnung des Bezirks Unterfranken
- NSG Eutergrund bei Bullau Verordnung des Bezirks Unterfranken
- NSG Ehemaliger Standortübungsplatz Aschaffenburg und Altenbachgrund Verordnung des Bezirks Unterfranken
- NSG Buntsandsteinbrüche bei Dorfprozelten Verordnung des Bezirks Unterfranken
- NSG Buntsandsteinbrüche bei Bürgstadt Verordnung des Bezirks Unterfranken
- NSG Buntsandsteinbruch Reistenhausen Verordnung des Bezirks Unterfranken
- NSG Aubachtal bei Wildensee Verordnung des Bezirks Unterfranken
- Naturpark Bayerischer Odenwald Verordnung des Bezirks Unterfranken
- Landschaftsschutzgebiet Spessart Verordnung des Bezirks Unterfranken
- Landschaftsschutzgebiet Bayerischer Odenwald Verordnung des Bezirks Unterfranken