Indirekteinleiter

Als Indirekteinleiter werden Industrie- und Gewerbebetriebe bezeichnet, die das anfallende Abwasser in eine öffentliche oder private Kanalisation einleiten.

Werden für den Betrieb in einem Anhang der Abwasserverordnung (AbwV) Anforderungen nach dem Stand der Technik „vor der Vermischung“ oder „am Ort des Anfalls“ gestellt, so wird für diese Einleitung eine so genannte Indirekteinleitergenehmigung nach § 58 beziehungsweise – bei Einleitung in private Abwasseranlagen – nach § 59 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) benötigt.

Die Genehmigung ist beim Landratsamt Miltenberg, Sachgebiet Wasserrecht und Bodenschutz, zu beantragen.

Gesetzliche Grundlagen

  • Abwasserverordnung (AbwV)
  • Eigenüberwachungsverordnung (EÜV)
  • Zulassungen des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt)