Schulpflicht
Gesetzliche Grundlagen
Art. 118 BayEUGArt. 119 BayEUG
Art. 56 Abs. 4 BayEUG
Art. 76 BayEUG
Art. 77 BayEUG
Bemerkungen
1. Schulzwang:
Nimmt ein Schulpflichtiger ohne berechtigten Grund am Unterricht oder an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen nicht teil, so kann die Schule beim Landratsamt die Durchsetzung des Schulzwangs beantragen. Das Landratsamt kann durch ihre Beauftragten den Schulpflichtigen der Schule zwangsweise zuführen.
Zum Durchsetzen des Schulzwangs dürfen die Beauftragten des Landratsamtes Wohnungen, Geschäftsräume und befriedetes Besitztum betreten und unmittelbaren Zwang ausüben.
2. Ordnungswidrigkeiten:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die ihm obliegende Anmeldung eines Schulpflichtigen zum Besuch der Volksschule, der Berufsschule oder der Förderschule unterlässt, oder als Erziehungsberechtigter, Ausbildender oder Arbeitgeber vorsätzlich seine Verpflichtung aus Art. 76 Satz 1 oder Art. 77 Bayer. Erziehungs- und Unterrichtsgesetz nicht erfüllt, kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.
Das Gleiche gilt für Personen, denen die Erziehung minderjähriger Schulpflichtiger durch Rechtsvorschrift oder Vertrag ganz oder teilweise übertragen ist, oder für Personen, die als Schulpflichtige am Unterricht oder an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen vorsätzlich nicht teilnehmen.