Vorführen der betroffenen Person zur Begutachtung beim Sachverständigen

Hinsichtlich der Entscheidung des Gerichts, ob eine Betreuung angeordnet wird oder nicht, ist in der Regel das Gutachten eines Sachverständigen erforderlich. Nimmt die betroffene Person die angebotenen Untersuchungstermine nicht wahr, kann das Gericht deren Vorführung durch die Betreuungsbehörde anordnen.

Unsere Aufgabe besteht dann darin, die betroffene Person zum Sachverständigen (in der Regel beim Gesundheitsamt) zu begleiten und gegebenenfalls dazu Vollzugshilfe durch die Polizei in Anspruch zu nehmen.

Entstehende Kosten

Kostenfrei

Gesetzliche Grundlagen

§ 278 FamFG