Import eines Gebrauchtfahrzeuges aus einem EU-Land

Sie haben ein gebrauchtes Fahrzeug aus einem Land der EU gekauft und möchten dieses in unserem Landkreis zulassen.

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZimmerE-Mail
Zulassungsstelle Miltenberg
Infotelefon
09371 501-154 bis -15809371 501-79153E 72zulassung@lra-mil.de
Zulassungsstelle Obernburg
Infotelefon
09371 501-602 bis -60609371 501-79602E 02zulassung@lra-mil.de

Notwendige Unterlagen

  • Einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Reisepass Ihrer Wohnsitzgemeinde. Bei Zulassung auf ein Personengewerbe ist zusätzlich die Gewerbeanmeldung vorzulegen.
  • Bei der Zulassung auf eine Firma, einen gültigen Handelsregisterauszug und die Vollmacht einer unterschriftsberechtigten Person der Firma.
  • Bei Minderjährigen die Einverständniserklärung aller Erziehungsberechtigten und deren Ausweise. [Formular - Siehe unten]
  • Bei Vereinen ist ein Vereinsregisterauszug und die Bestimmung einer verantwortlichen Person, die als Fahrzeughalter eingetragen wird, erforderlich. Diese Person hat sich auszuweisen.
  • Bei Vereinigungen (GbR) ist ein Nachweis über die Vereinigung und die Bestimmung einer verantwortlichen Person, die als Fahrzeughalter eingetragen wird, erforderlich. Diese Person hat sich auszuweisen. [Formular - Siehe unten]
  • Von allen Beteiligten der Vereinigung sind Unterschriften und Kopien der gültigen Ausweisdokumente vorzulegen.
  • eVB-Nummer von Ihrer Versicherung (früher: Doppelkarte)
  • Eigentumsnachweis (Original-Kaufvertrag beziehungsweise Original-Rechnung)
  • Umsatzsteuererklärung bei Fahrzeugen aus EU-Mitgliedstaaten, wenn das Fahrzeug ab Tag der ersten Zulassung nicht älter als sechs Monate ist beziehungsweise wenn das Fahrzeug nicht mehr als 6000 Kilometer gefahren wurde
  • Original Fahrzeugpapiere aus dem Ausland
  • Original EG-Typgenehmigung
  • Können die Daten nicht aus der EG-Typgenehmigung übernommen werden, technisches Datenblatt vom TÜV
  • Kann keine EG-Typgenehmigung vorgelegt werden, technisches Gutachten gemäß § 21 StVZO
  • ausländische Kennzeichen (falls Fahrzeug noch zugelassen)
  • Bei privatem Import, Vorführung des Fahrzeugs nach der Kennzeichenzuteilung und vor Ausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II bei der Kfz-Zulassungsbehörde. Ansonsten Händlerbestätigung.
  • Bescheinigungen über gültige Hauptuntersuchung, falls eine solche fällig ist
  • Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer [Formular - Siehe unten]
  • gegebenenfalls Vollmacht für eine/n Beauftragten [Formular - Siehe unten].

Formulare

Informationen aus dem BayernPortal