Beurkundungen Sorgerecht

Bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes hat die Mutter die alleinige Sorge. Allerdings können nicht miteinander verheiratete Eltern durch die Erklärung, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), die gemeinsame Sorge begründen. Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden. Die Urkundsperson des Jugendamts ist befugt, die öffentliche Beurkundung vorzunehmen. Die öffentliche Beurkundung kann bei jedem Jugendamt im Bundesgebiet erfolgen. Daneben kann jeder Notar Sorgeerklärungen öffentlich beurkunden.

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZimmerE-Mail
Christine Bauer
Sachbearbeiterin
09371 501-24709371 501-792031.23 - Obb.christine.bauer@lra-mil.de
Tanja Pechtl
Sachbearbeiterin
09371 501-23309371 501-792031.22 - Obb.tanja.pechtl@lra-mil.de
Stefanie Speth
Sachbearbeiterin
09371 501-23609371 501-792031.23 - Obb.stefanie.speth@lra-mil.de

Notwendige Unterlagen

Personalausweis oder Reisepass und Geburtsurkunden der werdenden Eltern 

Kontaktinformationen

Bitte vereinbaren Sie stets einen Termin!
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens der Kindesmutter.

 Buchstabe Name SachbearbeiterinDurchwahl  
 A - H Frau Speth - 236
 I - N Frau Bauer - 247
 O - Z Frau Pechtl - 233

Entstehende Kosten

Beurkundungen durch die Urkundsperson des Jugendamts sind kostenfrei.

Bemerkungen

Vor einer Beurkundung ist eine Belehrung über die allgemeinen Folgen der Sorgeerklärung verpflichtend.

Sorgeerklärungen sind höchstpersönlich abzugeben. Ein minderjähriger und damit beschränkt geschäftsfähiger Elternteil benötigt für die Sorgeerklärung die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Sorgeerklärungen können schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.

Satzungen / Verordnungen

Informationen aus dem BayernPortal