Heranziehung Unterhaltspflichtiger

Mit Bewilligung von Sozialhilfe gehen die bestehenden Unterhaltsansprüche nach dem BGB kraft Gesetzes (§ 94 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch) auf das Sozialamt über. Hiervon sind Unterhaltsansprüche gegen getrennt lebende und geschiedene Ehegatten, Kindern und Eltern betroffen. Die betroffenen Unterhaltspflichtigen werden vom Sozialamt überprüft, ob sie aufgrund ihres Einkommens oder Vermögens in der Lage sind, Unterhalt zu leisten.