Gaststättenrecht

Wer alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle an jedermann oder an einen bestimmten Personenkreis abgeben möchte, benötigt eine Gaststättenerlaubnis.

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZimmerE-Mail
Désiréé Semmling
Sachbearbeiterin
09371 501-35709371 50179-357E 61desiree.semmling@lra-mil.de

Notwendige Unterlagen

  • Unterrichtungsnachweis (IHK)
  • Führungszeugnis für Behörden und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • gegebenenfalls Aufenthaltsgenehmigung bei Ausländern
  • aktuelle Bescheinigung vom bisher zuständigen Finanzamt
  • Grundriss der für den Gaststättenbetrieb und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume
  • Antragsformulare sind bei den Kreisverwaltungsbehörden erhältlich.

Entstehende Kosten

Gaststättenerlaubnis: 50 bis 5000 € gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif Nr. 5.III.7/1),
Stellvertretungserlaubnis und vorläufige Erlaubnis: 25 bis 500 € (Tarif Nr. 5.III.7/4 bzw.5),
vorläufige Stellvertretungserlaubnis 20 bis 250 € (Tarif Nr. 5.III.7/6).
Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug je 13 € gemäß Justizverwaltungskostenordnung,
Unterrichtung mit Bestätigung (Unterrichtungsnachweis) bei der Industrie- und Handelskammer: ca. 65 €.

Gesetzliche Grundlagen

Gaststättengesetz (§§ 2 ff. GastG)

Bemerkungen

Die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden wird anhand des Führungszeugnisses und der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister von der Erlaubnisbehörde überprüft. 

Die Unterrichtung über die notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse (sofern eine Schank-und Speisewirtschaft betrieben wird) wird von der Industrie- und Handelskammer (im Anschluss an einen sechsstündigen Unterricht) bescheinigt (Unterrichtungsnachweis). Bei juristischen Personen (GmbH, AG) müssen diese persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen bei den Vertretungsberechtigten (Geschäftsführer, Vorstand) vorliegen. 

Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist ferner, dass für die Gaststätte in der jeweils beabsichtigten Betriebsform eine Baugenehmigung vorliegt. Dadurch sind in der Regel auch die gaststättenrechtlichen Anforderungen an die Geeignetheit der Räume und die Lage der Gaststätte erfüllt.

Formulare

Links

Informationen aus dem BayernPortal