Beratung und Unterstützung junger Volljähriger (sozialpädagogisch)
Kontaktinformationen
Die Zuständigkeiten des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) sind nach Wohnorten aufgeteilt. Ihre persönliche Ansprechperson finden Sie in folgender Übersicht:>> Ansprechpersonen des ASD
Bitte vereinbaren Sie stets einen Termin!
Entstehende Kosten
Der junge Volljährige sowie seine Eltern werden je nach Art der gewährten Hilfe zu den Kosten der Hilfe herangezogen (§ 91 Abs. 8 SGB VIII).Bemerkungen
"Hilfen für junge Volljährige" orientieren sich hinsichtlich ihrer Ausgestaltung an den "Hilfen zur Erziehung", soweit sie für junge Erwachsene angemessen sind, wobei als Zielsetzung die Sicherstellung einer "eigenverantwortlichen Lebensführung" im Vordergrund steht. Es kommen also insbesondere in Frage:- Beratung im Sinne der Jugend-, Familien- und Erziehungsberatung (vergleiche § 28 SGB VIII),
- soziale Gruppenarbeit (vergleiche § 29 SGB VIII),
- Erziehungsbeistandschaft oder Betreuungshilfe (vergleiche § 30 SGB VIII),
- eine außerfamiliäre Unterbringung (vergleiche § 33 Vollzeitpflege, § 34 Heimerziehung und sonstiges betreutes Wohnen),
- Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (vergleiche § 35 SGB VIII),
- Eingliederungshilfe (im wesentlichen Abschluss, Nachbetreuung) bei seelischer Behinderung (vergleiche § 35a SGB VIII).