Genehmigung für das Ausstellen von Fischereierlaubnisscheinen

Die Genehmigung zur Ausstellung der Fischereierlaubnisscheine muss vom Fischereiberechtigten/ -pächter beim Landratsamt beantragt werden.

Bemerkungen

Hinweise:

  • Der Fischfang darf nicht ohne Erteilung eines Erlaubnisscheines gestattet werden. Einen Fischereierlaubnisschein kann nur ausstellen, wer als Fischereiberechtigter oder Pächter das umfassende Fischereiausübungsrecht hat. Der Pächter braucht zusätzlich die ausdrückliche Einwilligung des Verpächters.
  • Die befristete Genehmigung erteilt das Landratsamt nach Anhörung der Fachberatung für Fischerei. Die Genehmigung erfolgt gebührenfrei.
  • Die Fischereierlaubnisscheine (Angelkarten) dürfen nur für eine bestimmte Zeit ausgestellt werden. (Tag, Woche, Monat, Jahr). Alle Fischereierlaubnisscheine müssen jährlich vor der Ausgabe vom Landratsamt bestätigt, das heißt mit dem Dienstsiegel versehen werden.
  • Die Ausstellung von Erlaubnisscheinen für Inhaber von Jugendfischereischeinen bedarf nicht der Genehmigung des Landratsamtes. 

Der Fischereiberechtigte oder mit dessen Einwilligung der Fischereipächter oder der Vorstand einer Fischereigenossenschaft darf den Fischfang, abgesehen von den untenstehenden Fällen, nicht ohne Erteilung eines Erlaubnisscheins gestatten.

Einen Erlaubnisschein benötigen nicht: 

  • Personen, die auf andere Weise als mit der Handangel, als Helfer des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters oder Inhabers eines gültigen Erlaubnisscheins in dessen Begleitung, 
  • höchstens drei Personen, die in Begleitung des Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters den Fischfang ausüben.

Formulare

Informationen aus dem BayernPortal