Ausnahmegenehmigung zum Befahren von öffentlichem Verkehrsgrund mit einem Gabelstapler
Für Sie zuständig
Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Andreas Hofmann Sachbearbeiter | 09371 501-160 | 09371 50179-161 | E 55 | andreas.hofmann@lra-mil.de |
Bemerkungen
Damit eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, sind neben dem erforderlichen Antrag folgende Unterlagen erforderlich:
- Gutachten einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr (TÜV) zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO
- Lageplan mit eingezeichneter Fahrtstrecke auf öffentlichem Verkehrsgrund
- Bestätigung des Haftpflichtversicherers des Gabelstaplers mit dem Inhalt, dass durch die Haftpflichtversicherung auch Fahrten im öffentlichen Verkehrsgrund abgedeckt sind.
Das Landratsamt Miltenberg ist zuständig für die Erteilung der entsprechenden Ausnahmegenehmigung.
Hinweis:
Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h benötigen für Fahrten im öffentlichen Verkehrsraum zusätzlich eine Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO. Beträgt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 20 km/h, benötigt der Stapler bei Fahrten im öffentlichen Verkehrsraum zusätzlich ein eigenes amtliches Kennzeichen.