Seminarerlaubnis

Wer Aufbauseminare im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes durchführen will, benötigt eine Seminarerlaubnis. Sie kann auf Seminare nach § 2a oder § 4 des Straßenverkehrsgesetzes beschränkt werden.

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZimmerE-Mail
Andreas Hofmann
Sachbearbeiter
09371 501-16009371 50179-161E 55andreas.hofmann@lra-mil.de

Bemerkungen

Eine Seminarerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Bewerber
  • die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE besitzt,
  • innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klassen A und B erwerben wollen, hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt hat und
  • innerhalb der letzten zwei Jahre mit Erfolg an einem Einweisungslehrgang, der aus einem viertägigen Grundkursus und aus zusätzlichen jeweils viertägigen programmspezifischen Kursen zur Durchführung von Seminaren nach dem Straßenverkehrsgesetz besteht, teilgenommen hat.

Fortbildung

Binnen zwei Jahren nach Erlaubniserteilung und sodann bis zum Ablauf des vierten auf das Ende der vorhergehenden Frist folgenden Jahres wiederkehrend, hat der Inhaber der Seminarerlaubnis an einem entsprechenden zusätzlichen dreitägigen programmspezifischen Fortbildungslehrgang, bestehend aus einem allgemeinen Teil von zwei Tagen Dauer und je einem programmspezifischen Teil von einem Tag Dauer teilzunehmen.

Informationen aus dem BayernPortal