Jugendhilfeausschuss

Dem Jugendhilfeausschuss gehören stimmberechtigt Mitglieder des Kreistags an sowie Mitglieder, die auf Vorschlag der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe berufen wurden. Der Jugendhilfeausschuss berät und entscheidet in grundlegenden Fragen der Jugendhilfe und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Er befasst sich  insbesondere mit der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien, mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, der Jugendhilfeplanung und der Förderung der freien Jugendhilfe.

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Gesetzliche Grundlagen

§ 71 SGB VIII und Artikel 18 und 19 AGSG

Bemerkungen

Die Jugendhilfe zählt zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Landkreise und kreisfreien Städte. Die Organisationshoheit liegt bei der kommunalen Gebietskörperschaft und damit im Verantwortungsbereich der Landrätin/des Landrats beziehungsweise der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters. Der Gestaltungsrahmen wird durch die bundesgesetzlichen Vorschriften, durch das Landesrecht (insbesondere die Landkreis- beziehungsweise Gemeindeordnung sowie das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) sowie durch die Satzungen der Gebietskörperschaft begrenzt.

Die interne Organisation der Jugendamtsverwaltungen variiert von Landkreis zu Landkreis und von Stadt zu Stadt. Dementsprechend haben sich auch unterschiedliche Bezeichnungen entwickelt: Stadtjugendamt, Kreisjugendamt, Amt für Jugend, Amt für Jugend und Sport, Amt für Jugend und Familie und ähnliches. In kleineren Jugendämtern sind in der Regel alle Aufgaben ohne weitergehende räumliche Gliederung zusammengefasst, in größeren Kommunen besteht teilweise eine dezentrale Struktur, meist durch eine dezentrale Organisation der Bezirkssozialarbeit.

Die Aufgaben der Jugendhilfe werden durch den Haushalt der Gebietskörperschaft finanziert. Eine direkte staatliche Mitfinanzierung der Jugendhilfeaufgaben der Kommunen erfolgt derzeit nur für den Bereich der Hilfe zur Erziehung in stationären Einrichtungen (Art. 51 AGSG). Allerdings besteht in einem erheblichen Umfang eine indirekte Mitfinanzierung der kommunalen Jugendhilfeaufgaben durch die staatliche Förderung von örtlichen Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Träger der freien Jugendhilfe, insbesondere durch das Kinder- und Jugendprogramm der bayerischen Staatsregierung und durch die Leistungen nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz.

Satzungen / Verordnungen