Belehrungen nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz für Beschäftigte im Lebensmittelbereich

Wir belehren nach § 43 IfSG die Personen, welche im Lebensmittelbereich gewerbsmäßig eine Tätigkeit aufnehmen wollen.

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZimmerE-Mail
Elisabeth Helleiner
Sachbearbeiterin
09371 501-52309371 501-79524613elisabeth.helleiner@lra-mil.de

Entstehende Kosten

  • Einzelbelehrungen 28,00 Euro
  • Zweitschrift 15,00 Euro

Besonderheiten

Bitte beachten Sie, dass die früher geforderte Belehrungspflicht für Helfer bei Vereins-, Schul-, Kindergarten- und ähnlichen Festen und damit natürlich auch die Dokumentationspflicht für diese Belehrungen seit 2005 nicht mehr besteht.

Dem Infektionsschutz der Bevölkerung wird in Zukunft dadurch Rechnung getragen, dass die Helferinnen und Helfer – unabhängig davon, ob sie bei dem Fest tätig sind oder im häuslichen Bereich Lebensmittel zubereiten und zur Verfügung stellen – durch ein Merkblatt (siehe unten) über die wesentlichen infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln unterrichtet werden.

Anmeldung

zur Online-Hygienebelehrung - Schritt für Schritt erklärt: 

Vorab: Denken Sie unbedingt daran, nach erfolgreich durchgeführter Belehrung Ihre Bescheinigung auszudrucken und zu speichern. Das Gesundheitsamt stellt Ihnen keine Bescheinigung aus.

  1. Stellen Sie eine stabile Internetverbindung sicher.
  2. Öffnen Sie bitte den Link zum Formular (Online-Hygienebelehrung)
  3. Ändern Sie ggf. über das Globus-Symbol in der rechten Ecke Ihres Bildschirms die Sprache.
  4. Akzeptieren Sie die Datenschutzbestimmungen.
  5. Starten Sie Ihren Antrag über die BundID oder ohne Registrierung.
  6. Geben Sie nun Ihre persönlichen Daten an.
  7. Laden Sie ggf. eine Bescheinigung der Schule hoch, aus der hervorgeht, dass Sie ein Pflichtpraktikum absolvieren müssen.
  8. Sehen Sie sich bitte die Belehrungsfilme in voller Länge an und beantworten Sie danach die Fragen.
  9. Die Belehrung kann abgeschlossen werden, wenn alle Belehrungsabschnitte erfolgreich absolviert wurden.
  10. Die Gebühr von 28 Euro bezahlen Sie bitte per Kreditkarte oder giropay. Die Bezahlung kann auch über eine andere Person erfolgen.
  11. Denken Sie unbedingt daran, nach erfolgreich durchgeführter Belehrung Ihre Bescheinigung zu drucken und zu speichern. Sie erhalten keine Bescheinigung durch das Gesundheitsamt. Sie können zudem eine Quittung Ihrer Zahlung für Ihre Unterlagen speichern sowie eine Zusammenfassung Ihres Antrags.
  12. Wichtig: Der Download steht Ihnen einmalig zur Verfügung. Speichern Sie die Bescheinigung daher an einem sicheren Ort und vermerken Sie sich ggf. die Antrags-ID (beginnend mit Efa-...). Nur wenn Sie sich über die BundID angemeldet haben, können Sie die Bescheinigung auch im Nachgang herunterladen.

Gesetzliche Grundlagen

§ 43 Abs. 1 IfSG.

Bemerkungen

Die Belehrung kann nur Online durchgeführt werden.

Im Landkreis Miltenberg können auch zahlreiche niedergelassene Ärzte entsprechende Belehrungen vornehmen. Eine aktuelle Liste der von uns hiermit beauftragten Ärzte finden Sie bei den Merkblättern.

Merkblätter

Links