Gesetzliche Amtsvormundschaft

Ein Sonderfall der Vormundschaft ist die gesetzliche Amtsvormundschaft. Mit der Geburt eines Kindes einer minderjährigen ledigen Mutter wird das Jugendamt aufgrund Gesetzes (ohne Entscheidung des Familiengerichts) Amtsvormund. Eine wesentliche Aufgabe des Jugendamts als Amtsvormund liegt in der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs des Kindes. Der minderjährigen Mutter steht die Sorge für die Person des Kindes (neben dem Amtsvormund) zu, nicht aber die rechtliche Vertretung des Kindes. Die Amtsvormundschaft endet mit Eintritt der Volljährigkeit der Mutter oder bei Begründung der gemeinsamen Sorge mit dem volljährigen Vater.

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZimmerE-Mail
Christian Lieb
Sachbearbeiter
09371 501-2341.15 - Obbchristian.lieb@lra-mil.de
Susanne Löhr
Sachbearbeiterin
09371 501-22009371 501-792031.16 - Obb.susanne.loehr@lra-mil.de

Kontaktinformationen

Die Zuständigkeiten sind nach den Anfangsbuchstaben (Nachname der Mutter) aufgeteilt. Bitte sprechen Sie bei den Buchstaben A - M Herr Lieb und bei den Buchstaben N - Z Frau Löhr an.

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