Schulausflüge und Klassenfahrten
Für Sie zuständig
Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Andre Wernig Sachbearbeiter | 09371 501-187 | 09371 50179-191 | 1602 | Sozialamt-BuT@lra-mil.de |
Bemerkungen
Übernommen werden können nur Aufwendungen, die von der Schule selbst unmittelbar veranlasst sind. Insbesondere Taschengelder für zusätzliche Ausgaben während der Klassenfahrten und Ausflüge sind davon nicht erfasst.Als Nachweis genügt in der Regel das Elterninfo-Blatt, wenn folgende Mindestangaben enthalten sind: Kosten, Zeitraum, Kurzbeschreibung, Aufgliederung der Kosten, Kontoverbindung, Kontoinhaber, Anschrift des Kontoinhabers. Ansonsten ist eine Bestätigung vorzulegen, die diese Angaben enthält.
Anspruchsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen unter 25 Jahren, sofern sie keine Ausbildungsvergütung beziehen sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen. Dies gilt jedoch nur, wenn gleichzeitig auch eine der anspruchsbegründenden Sozialleistungen bezogen wird.
Die Zahlung erfolgt im Regelfall nur direkt an den Anbieter, also in der Regel die Schule oder die Kindertageseinrichtung.
Eine eventuelle Rückerstattung nicht benötigter Kosten muss an das Sozialamt oder das Jobcenter erfolgen.