Betreiben von kleinen und mittleren Feuerungsanlagen (1. BImSchV)

Kleine und mittlere Feuerungsanlagen, wie sie bei-spielsweise für Gebäudeheizung und Warmwasserberei-tung verwendet werden, erzeugen durch Verfeuerung von Brennstoffen Wärme. Was bei diesen Anlagen zu beachten ist (u. a. Brennstoffe, Emissionsbegrenzungen, Abgasverluste, Überwachung), regelt die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV).

Kontaktinformationen

Die Zuständigkeiten im Immissionsschutzrecht sind nach Wohnorten beziehungweise Anlagen aufgeteilt. Ihre persönliche Ansprechperson finden Sie in folgender Übersicht:

>> Ansprechpersonen Immissionsschutz

Beschwerden

Beschwerden über Belästigungen durch Feuerungsanlagen bitten wir schriftlich oder per E-Mail an das Landratsamt Miltenberg zu richten. Dabei sollen Art und Ausmaß der Belästigung sowie der Verursacher (Firma, Anschrift) möglichst genau bezeichnet werden.

Bemerkungen

Die Einhaltung dieser Anforderungen wird vom Bezirkskaminkehrermeister durch wiederkehrende Messung festgestellt. Werden die zulässigen Werte überschritten, fordert der Bezirkskaminkehrermeister den Anlagenbetreiber auf, die Anlage instand zu setzen. Entspricht die Anlage dann immer noch nicht den Anforderungen, informiert der Bezirkskaminkehrermeister das Landratsamt, welches den Anlagenbetreiber zur Instandsetzung verpflichtet.
Die Überwachung der Feuerungsanlagen durch den Bezirkskaminkehrermeister ist zwingend vorgeschrieben und muss auch dann erfolgen, wenn die Anlage regelmäßig von einer Fachfirma gewartet wird und diese bestätigt, dass die zulässigen Werte eingehalten sind.

Links

Satzungen / Verordnungen