Umfassendes Genehmigungsverfahren (Art. 60 BayBO)

Sonderbauten sind Anlagen und Räume, die wegen ihrer Nutzung, Höhe, Größe, der Zahl oder Schutzbedürftigkeit der sich in ihnen aufhaltenden Personen oder aus anderen Gründen ein besonderes Gefahrenpotential aufweisen.
Die genaue Definition und Auflistung von Sonderbauten findet man im Art. 2 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO). Sonderbauten sind beispielsweise folgende Bauwerke:

  • Hochhäuser 
  • bauliche Anlagen mit mehr als 30 Meter Höhe 
  • Gebäude mit mehr als 1600 m² Fläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude und Garagen 
  • Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Fläche von insgesamt mehr als 800 m² haben 
  • Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln mehr als 400 m² haben 
  • Gebäude mit Räumen, die einzeln für eine Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind 
  • größere Versammlungsstätten 
  • Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen, Beherbungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m² 
  • Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen 
  • Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen 
  • Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen 
  • Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug

Für Sonderbauten ist regelmäßig das Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 60 BayBO durchzuführen. Das bedeutet, dass grundsätzlich alle bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften Prüfungsgegenstand sind. Auch andere öffentlich-rechtliche Anforderungen werden geprüft, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird.

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