Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform (sozialpädagogisch)

Die Betreuung und Erziehung in Form von Heimerziehung ist erforderlich, wenn Kinder und Jugendliche aus verschiedenen Gründen nicht (mehr) in ihrer Familie leben können oder dort nicht die nötige Förderung und Betreuung erhalten (können) und eine Vermittlung in eine Pflegefamilie nicht möglich bzw. nicht die richtige Form der Hilfe ist.
Zu den Heimen zählen auch betreute Wohnformen, wie beispielsweise Jugendwohngemeinschaften und betreute Einzelwohnungen. Die bloße Bereitstellung von Wohnraum ist aber keine "Heimerziehung" im Sinne des Kinder- und Jugendschutzes, da keine Hilfe zur Erziehung gewährleistet wird.

Landratsamt Miltenberg - Dienststelle Obernburg

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Das Jugendamt trägt die Kosten.
Kinder und Jugendliche sowie die Elternteile werden zu den Kosten der Maßnahme aus ihrem Einkommen herangezogen (§ 91 Abs. 1 Nr. 5 b SGB VIII).

Ihre Ansprechperson zu den Kosten der Hilfe erreichen Sie bei der Wirtschaftlichen Jugendhilfe.