Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (sozialpädagogisch)

Fällt ein Elternteil, der die Betreuung eines Kindes übernommen hat, für diese Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung der im Haushalt lebenden Kinder unterstützt werden, wenn er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen und und Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten und Angebote in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege nicht ausreichen.

Landratsamt Miltenberg - Dienststelle Obernburg

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63875   Obernburg a.Main
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Telefon: 06022 / 6200 0
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Mo, Di: 8.00-16.00 Uhr, Mi: 8.00 - 12.00 Uhr, Do: 8.00 - 18.00 Uhr, Fr: 8:00 - 13.00 Uhr

  • Bescheinigungen (beispielsweise Attest, Aufnahmemitteilung Krankenhaus), aus denen hervorgeht, dass die Betreuung nicht wahrgenommen werden kann.
  • Nachweis über Beantragung der Kostenübernahme bei der betreffenden Krankenkasse.
Kinder und Jugendliche sowie die Elternteile werden zu den Kosten der Maßnahme aus ihrem Einkommen herangezogen (§ 91 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 5 SGB VIII).

Ihre Ansprechperson zu den Kosten der Hilfe erreichen Sie bei der Wirtschaftlichen Jugendhilfe.