Ausnahmen von der Gurtanlegepflicht und der Schutzhelmtragepflicht

Nach § 21 a Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Anlegen von vorgeschriebenen Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen Pflicht. In Einzelfällen besteht die Möglichkeit, von der vorgeschriebenen Gurtanlegepflicht beziehungsweise der Schutzhelmtragepflicht eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten.

Landratsamt Miltenberg

AdresseLandratsamt Miltenberg
Brückenstraße 2
63897   Miltenberg
Kartenansicht
Kontakt
Telefon: 09371 501-425
Fax: 09371/501 79 161

Von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte können Personen im Ausnahmewege befreit werden, wenn

  • das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, oder
  • die Körpergröße weniger als 150 Zentimeter beträgt.

Von der Schutzhelmtragepflicht können Personen befreit werden, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

Die oben genannten Voraussetzungen gesundheitlicher Art sind durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. In der ärztlichen Bescheinigung ist ausdrücklich zu bestätigen, dass der Antragsteller aufgrund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlege- beziehungsweise Helmtragepflicht befreit werden muss. Die Diagnose braucht aus der Bescheinigung nicht hervorzugehen.

Die Ausnahmegenehmigung wird in der Regel auf ein Jahr befristet erteilt, soweit aus der ärztlichen Bescheinigung keine kürzere Zeitspanne hervorgeht. Dort, wo es sich um einen attestierten, nicht verbesserungsfähigen Dauerzustand handelt, ist eine unbefristete Ausnahmegenehmigung möglich.

Die erforderlichen Ausnahmegenehmigungen erteilt die jeweilige Wohnsitzgemeinde.