Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot und der Ferienreiseverordnung

Für (Solo)Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie für alle Lkw mit Anhänger besteht in Deutschland gemäß § 30 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung -StVO- an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr ein generelles Fahrverbot.

Landratsamt Miltenberg

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Feiertage im Sinne des § 30 Abs. 3 StVO sind:

  • Neujahr
  • Karfreitag 
  • Ostermontag
  • Tag der Arbeit (1. Mai)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
    jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
  • Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
  • Reformationstag (31.Oktober)
    jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
  • Allerheiligen (1. November)
    jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, und im Saarland
  • 1. Weihnachtsfeiertag (25.12.)
  • 2. Weihnachtsfeiertag (26.12.) 

Weiterhin besteht in der Hauptzeit des Ferienreiseverkehrs jeweils vom 01.07. - 31.08. eines jeden Jahres zusätzlich an Samstagen in der Zeit von 07.00 Uhr - 20.00 Uhr für (Solo) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie für alle LKW mit Anhänger auf bestimmten, stark befahrenen Straßenabschnitten ein zusätzliches Fahrverbot. In unserem Umkreis sind folgende Streckenabschnitte von dem Fahrverbot betroffen:

  • Autobahn A 3, Frankfurt - Würzburg - Nürnberg
  • Autobahn A 45, Aschaffenburg - Hanau - Gießen
  • Autobahn A 7, Kassel - Würzburg - Ulm

Eine Übersicht über alle gesperrten Streckenabschnitte in Deutschland entnehmen sie bitte der Ferienreiseverordnung.

In begründeten Einzelfällen besteht die Möglichkeit Ausnahmegenehmigungen von den Fahrverboten zu erhalten. Zuständig für die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigungen ist das Landratsamt Miltenberg, Straßenverkehrsbehörde. Bei Bedarf können sie sich gerne an uns wenden.

Für die Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung werden folgende Gebühren erhoben:

  • Ausnahme Sonntagsfahrverbot (Einzelfahrt) = 35 € - 45 €
  • Ausnahme Sonntagsfahrverbot (Dauergenehmigung 1 Jahr) = 160 € - 210 €
  • Ausnahme Ferienreiseverordnung (Einzelfahrt) = 40 €
  • Ausnahme Ferienreiseverordnung (Dauergenehmigung 1 Jahr) = 210 €

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