Schwangerenkonfliktberatung bei ungeplanter Schwangerschaft
Nicht immer wird die Mitteilung über eine bestehende Schwangerschaft als eine freudige Nachricht erlebt. Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch in Erwägung ziehen, müssen sich nach § 219 StGB beraten lassen. Die Beratung ist ergebnisoffen und soll dabei helfen, eine verantwortliche und tragfähige Entscheidung zu treffen. Wir beraten Sie vertraulich und auf Wunsch anonym über sämtliche Hilfen, die Ihnen ein Austragen des Kindes erleichtern könnten und klären mit Ihnen alle Fragen zum Schwangerschaftsabbruch. Auf Wunsch wird eine Beratungsbescheinigung ausgestellt.
Sie können alleine, mit Ihrem Partner oder einer anderen Person Ihres Vertrauens zu uns kommen. Eine längerfristige Beratung und Begleitung auch nach einem Schwangerschaftsabbruch ist möglich.
Sie können alleine, mit Ihrem Partner oder einer anderen Person Ihres Vertrauens zu uns kommen. Eine längerfristige Beratung und Begleitung auch nach einem Schwangerschaftsabbruch ist möglich.
Landratsamt Miltenberg
AdresseLandratsamt Miltenberg
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Brückenstraße 2
63897
Miltenberg
Kontakt
Bitte Personalausweis mitbringen, falls Beratungsbescheinigung erwünscht
Gesetz über die Schwangerenberatung (Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz ), Schwangerschaftskonfliktgesetz, Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz, §§ 218/219 Strafgesetzbuch
Wir sind für Sie da
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Hamann,
Christine
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09371 501-510 | 09371 501-524 | E 604 | christine.hamann@lra-mil.de |
Reis-Özkaya,
Irene
|
09371 501-509 | 09371 501-524 | E 605 | irene.reis-oezkaya@lra-mil.de |