Betreiben von lärmerzeugenden Geräten (32. BImSchV)

In durch Bebauungsplan formell festgesetzten reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie sonstigen besonders schützenswerten Gebieten wie Erholungsgebieten dürfen bestimmte Geräte und Maschinen im Freien nur eingeschränkt benutzt werden.
Zu diesen Geräten gehören beispielsweise Baustellensägemaschinen, Motorkettensägen, Verdichtungsmaschinen, Beton- und Mörtelmischer, Heckenscheren, Rasenmäher, Laubbläser und -sammler, Schredder/Zerkleinerer, Transportbetonmischer.

Landratsamt Miltenberg

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Im Einzelfall können Ausnahmen von den Einschränkungen zugelassen werden. Zuständig hierfür ist die jeweilige Gemeinde.

Die Zulassung einer Ausnahme ist nicht notwendig, wenn der Betrieb der Maschinen und Geräte zur Abwendung einer konkreten Gefahr erforderlich ist.

Darüber hinaus können die Gemeinden durch Verordnungen zeitliche Beschränkungen für ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten sowie die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und -wiedergabegeräten festlegen. Für den Vollzug dieser Verordnungen sind die Gemeinden zuständig.