Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
Wer mit bestimmten Mengen gefährlicher Stoffe umgeht und deshalb Betreiber eines Betriebsbereiches ist, muss nach der Störfall-Verordnung Vorkehrungen gegen Störfälle treffen und Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten.
Die Sicherheit der Personen im Betriebsbereich und auch der Nachbarschaft sowie der Schutz der Umwelt müssen gewährleistet sein, sonst darf die Anlage des Betriebsbereichs, von der eine unzulässige Gefährdung ausgeht, nicht betrieben werden.
Die Sicherheit der Personen im Betriebsbereich und auch der Nachbarschaft sowie der Schutz der Umwelt müssen gewährleistet sein, sonst darf die Anlage des Betriebsbereichs, von der eine unzulässige Gefährdung ausgeht, nicht betrieben werden.
Landratsamt Miltenberg
AdresseLandratsamt Miltenberg
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63897
Miltenberg
Kontakt
Das Landratsamt überprüft, ob der Betreiber alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Da der Umgang mit gefährlichen Stoffen auch die Beschäftigten betrifft, die unmittelbar mit diesen Stoffen arbeiten, sind auch die Arbeitsschutzbehörden in die Überprüfung und Beratung der Betriebsbereiche eingebunden. Wegen des Gewässerschutzes sind darüber hinaus auch noch die Wasserwirtschaftsbehörden zu beteiligen. Des Weiteren sind bei der Inspektion nach der Störfall-Verordnung noch diverse andere Behörden, z.B. Brand- und Katastrophenschutzbehörden zu beteiligen.
- Informationen des Umweltbundesamtes zur Anlagensicherheit
- Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
- Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen
- Infos des Infozentrum UmweltWirtschaft zur 12. BImSchV