Störfall-Verordnung (12. BImSchV)

Wer mit bestimmten Mengen gefährlicher Stoffe umgeht und deshalb Betreiber eines Betriebsbereiches ist, muss nach der Störfall-Verordnung Vorkehrungen gegen Störfälle treffen und Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten.

Die Sicherheit der Personen im Betriebsbereich und auch der Nachbarschaft sowie der Schutz der Umwelt müssen gewährleistet sein, sonst darf die Anlage des Betriebsbereichs, von der eine unzulässige Gefährdung ausgeht, nicht betrieben werden.

Landratsamt Miltenberg

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Das Landratsamt überprüft, ob der Betreiber alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Da der Umgang mit gefährlichen Stoffen auch die Beschäftigten betrifft, die unmittelbar mit diesen Stoffen arbeiten, sind auch die Arbeitsschutzbehörden in die Überprüfung und Beratung der Betriebsbereiche eingebunden. Wegen des Gewässerschutzes sind darüber hinaus auch noch die Wasserwirtschaftsbehörden zu beteiligen. Des Weiteren sind bei der Inspektion nach der Störfall-Verordnung noch diverse andere Behörden, z.B. Brand- und Katastrophenschutzbehörden zu beteiligen.