Tagespflege nach BayKiBiG (wirtschaftlich)

Kindertagespflege ist die familienähnlichste Form der Kindertagesbetreuung. Die Beiträge für die Inanspruchnahme einer qualifizierten Tagespflege können auf Antrag ganz oder teilweise vom Sachgebiet Kinder, Jugend und Familie Miltenberg übernommen werden, wenn die finanzielle Belastung den Eltern(teilen) und dem Kind nicht zuzumuten ist.
Die Beratung für die Kindertagesstätten und deren Träger nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz (BayKiBiG) und der Ausführungsverordnung zum BayKiBiG (AVBayKiBiG) erfolgt durch den Landkreis Miltenberg.
Hierzu gehören auch unter anderem die Bearbeitung der Anträge auf Betriebserlaubnis sowie der Betriebskostenförderung, die Bewilligung der kindbezogenen Förderung gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden, sowie die Mittelzuweisung.

Landratsamt Miltenberg

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Seit 1. August 2005 regelt das neue Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) in Bayern die Tagesbetreuung aller Kinder. Somit wurde eine einheitliche rechtliche Grundlage für alle Formen von Kindertageseinrichtungen der Jugendhilfe (Kindergärten, Krippen, Horte, Kinderhäuser, Netze für Kinder) und der Tagespflege geschaffen.
An der Förderung beteiligen sich Staat und Kommune zu gleichen Teilen, wobei sich der Förderanspruch eines freigemeinnützigen Trägers gegen die Gemeinde richtet, der ihrerseits Förderung vom Staat zusteht.

Fördervoraussetzungen für Kindertageseinrichtungen

 Gemäß Art. 19 BayKiBiG kann ein Träger dann die kindbezogene Förderung beantragen, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt: 

  • die Betriebserlaubnis wird nachgewiesen; 
  • es werden geeignete Qualitätssicherungsmaßnahmen durchgeführt; 
  • die Grundsätze des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans (BEP) werden der pädagogischen Konzeption zugrunde gelegt; 
  • die Einrichtung ist an mind. vier Tagen und mind. 20 Stunden in der Woche geöffnet; die Elternbeiträge sind entsprechend den Buchungszeiten gestaffelt und 
  • die rechtlichen Bestimmungen des BayKiBiG und entsprechende Ausführungsverordnungen werden beachtet

    Bayer. Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG)
    Ausführungsverordnung zum BayKiBiG (AVBayKiBiG)

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