Schülerbeförderung, soweit sie nicht von Dritten übernommen wird

Dieser bundesgesetzlich geregelte Anspruch im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe hat in Bayern nur sehr begrenzte Bedeutung, weil durch die vorrangigen Ansprüche nach dem bayerischen Schulwegkostenfreiheitsgesetz die Kosten der Schülerbeförderung bereits zu einem erheblichen Umfang abgedeckt („von Dritten übernommen“) werden.

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Auskünfte zu den vorrangigen Leistungen zum Schulwegkostenfreiheitsgesetz erteilt das Landratsamt Miltenberg, Sachbereich 122 „Ausbildungsförderung, Schulwegkosten“, Telefon 09371 501-340 oder 341.

Ergänzende Ansprüche auf Schülerbeförderung im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe, die noch nicht durch das Schulwegkostenfreiheitsgesetz abgedeckt sind, entstehen nur für Schüler und Schülerinnen ab der 11. Klasse aus Familien mit Kindergeldanspruch für bis zu zwei Kindern, die zugleich Anspruch auf Wohngeld oder Kinderzuschlag haben und auch nur hinsichtlich Kosten unter 465 Euro jährlich (Betrag wird jährlich fortgeschrieben). Anspruchsberechtigt können dabei auch nur Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen unter 25 Jahren sein, sofern sie keine Ausbildungsvergütung beziehen.

Kosten der Schülerbeförderung können nur für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs anerkannt werden.

Bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Schule unter drei Kilometern erfolgt grundsätzlich keine Übernahme.

Die Zahlung erfolgt im Erstattungsverfahren, wenn die entstandenen Kosten durch Vorlage der Fahrkarten nachgewiesen sind.

Gegebenenfalls muss eine Vorprüfung der Ansprüche nach dem Schulwegkostenfreiheitsgesetz erfolgen.

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