Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung

„Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung“ kann übernommen werden, wenn das Mittagessen in schulischer Verantwortung angeboten, gemeinschaftlich ausgegeben und auch gemeinschaftlich eingenommen wird. Belegte Brötchen und kleinere Mahlzeiten, die an Kiosken auf dem Schulgelände verkauft werden, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

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Die Voraussetzungen sind beispielsweise erfüllt, wenn das gruppenweise Mittagessen zum Konzept einer Ganztagsschule gehört, Schülerinnen und Schüler im Klassenverband zum Essen gehen oder eine Gruppe von Schülerinnen und Schülern einer Jahrgangsstufe regelmäßig gemeinsam zum Mittagessen geht.

Anspruchsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen unter 25 Jahren, sofern sie keine Ausbildungsvergütung beziehen sowie Kinder, die eine Tageseinrichtung (beispielsweise Hort) besuchen oder Kinder, für die Kindertagespflege geleistet wird. Dies gilt jedoch nur, wenn gleichzeitig auch eine der anspruchsbegründenden Sozialleistungen bezogen wird.

Die Zahlung erfolgt im Regelfall nur direkt an den Anbieter, also in der Regel an die Schule, den Schulaufwandsträger oder den Betreiber der Mensa. Wie die Leistung erbracht wird, hängt wesentlich von der bestehenden Praxis an der jeweiligen Schule ab. 

Die Übernahme von Kosten der Mittagsverpflegung in Kindertagesstätten und Horten erfolgt über das Sachgebiet „Kinder, Jugend und Familie“, sofern von dort auch die Gesamtkosten dieser Betreuung bezahlt werden.

Andere Kosten als für die Mittagsverpflegung (etwa für Betreuung, insbesondere in Horten) können im Rahmen der Leistungen zur „Bildung und Teilhabe“ nicht übernommen werden. Dies kann aber - wie schon seither - im Rahmen der Jugendhilfe möglich sein.

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