Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (wirtschaftlich)
Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen.
Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.
Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.
Landratsamt Miltenberg
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63897
Miltenberg
Kontakt
Leistungsberechtigte, Ehegatten und Lebenspartner sowie Elternteile werden zu den Kosten der Maßnahme aus ihrem Einkommen herangezogen (§ 91 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 SGB VIII)
Hinweis: Die oder der Kindergeldberechtigte hat mindestens einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu leisten! Des weiteren zählt das Elterngeld als Einkommen des Leistungsberechtigten.
Hinweis: Die oder der Kindergeldberechtigte hat mindestens einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu leisten! Des weiteren zählt das Elterngeld als Einkommen des Leistungsberechtigten.
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