Fahrlehrerlaubnis

Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis

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Die Zulassung zur Fahrlehrerprüfung wird erst dann ausgesprochen, wenn die Überprüfungen ergeben haben, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Bewerbern, die bereits im öffentlichen Dienst (Bundeswehr, Polizei) eine Fahrlehrerlaubnis erhalten haben und die eine zivile Fahrlehrerlaubnis erstreben, entfällt die Ablegung der Fahrlehrerprüfung. Solche Bewerber haben neben den notwendigen Unterlagen einen Nachweis über den Besitz der Fahrlehrerlaubnis (etwa durch beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheins) dem Antrag beizufügen.

Die Fahrlehrerprüfung ist vor dem in Bayern bestellten Prüfungsausschuss in Nürnberg oder München abzulegen. Bewerber, die einen Lehrgang an einer anerkannten Fahrlehrerfachschule außerhalb Bayerns besuchen oder besucht haben und die Prüfung vor dem Prüfungsausschuss des jeweiligen Lehrgangsortes ablegen wollen, können die Erlaubnis hierzu erhalten, wenn sie die Teilnahme an dem Lehrgang durch eine Bescheinigung nachweisen.

Persönliche Voraussetzungen (§ 2 FahrlG):

  1. Mindestalter 22 Jahre (zum Zeitpunkt der Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis). Die befristete Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE kann bereits mit 21 1/2 Jahren erteilt werden.
  2. Geistige und körperliche Eignung zur Ausübung des Fahrlehrerberufes müssen gegeben sein. Ferner muß der Bewerber zuverlässig sein (keine erheblichen Vorstrafen!).
  3. Mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulbildung oder eine gleichwertige Vorbildung.
  4. Der Bewerber muss die Fahrerlaubnis für die Klassen A, BE und CE besitzen, auch wenn er nur in der Klasse A oder BE ausbilden will.
  5. Der Bewerber muss nachweisen, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre Kraftfahrzeuge der Klasse BE geführt hat und/oder zwei Jahre auf Kraftfahrzeugen der Klassen A und/oder CE und D.
  6. Ausbildung in einer Fahrlehrerausbildungsstätte (Dauer gemäß § 2 Abs. 3 FahrlG).
  7. Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule (Dauer 4 ½ Monate, nur für Klasse BE).
  8. Ablegung der Fahrlehrerprüfung

Jeder Fahrlehrer hat nach Erteilung der Fahrlehrerlaubnis alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen.

Dem Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis sind beizufügen:

  1. ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt
  2. ein Lebenslauf
  3. eine Ablichtung des Führerscheines sowie die Vorlage des Originalführerscheines
  4. Nachweis der Fahrpraxis
  5. das Zeugnis eines Amtsarztes über die geistige und körperliche Eignung beziehungsweise die Einverständniserklärung für diese Untersuchung.
  6. ein Führungszeugnis (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
  7. ein Nachweis der Vorbildung eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung (§§ 2 Abs. 3, 4 und 5 FahrlG) beziehungsweise eine Bescheinigung über die Anmeldung bei der Ausbildungsstätte.
  8. Bei Erteilung der Klasse BE eine Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der Ausbildung und das Berichtsheft nach § 9 a Abs. 3 FahrlG.

Befristete Fahrlehrerlaubnis (nach bestandenem 1. Ausbildungsabschnitt) = 40,90 €

Unbefristete Fahrlehrerlaubnis (nach Bestehen der beiden Abschlußlehrproben) = 40,90 €

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