Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (wirtschaftlich)

Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

  • ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
  • daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Landratsamt Miltenberg

AdresseLandratsamt Miltenberg
Brückenstraße 2
63897   Miltenberg
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Kontakt
Telefon: 09371 501-425
Fax: 09371 501-79400
Die im Rahmen der Eingliederungshilfe entstehenden Kosten werden vom örtlichen Jugendhilfeträger (Landratsamt Miltenberg) übernommen.

Kostenbeteiligung:
Das Kind oder der Jugendliche und dessen Eltern werden zu den Kosten der Hilfe durch einen Kostenbeitrag herangezogen, wenn die Hilfe durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und sonstigen Wohnformen geleistet wird (§ 91 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 5 SGB VIII).

Hinweis:
Der Kindergeldberechtigte hat mindestens einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu leisten! (§ 94 Abs. 3 SGB VIII)

Erfolgt die Eingliederungshilfe in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen, werden die Eltern zu den Kosten der Hilfe herangezogen, sofern sie mit dem Kind beziehungsweise Jugendlichen zusammen leben (§ 91 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII).

Wird die Eingliederungshilfe in ambulanter Form gewährt, erfolgt keine Kostenbeteiligung.

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Name Telefon Telefax Zimmer
Betzel, Karin
09371 501-232 09371 50179-203 1.05 - Obb.