EG-Sozialvorschriften (Lenk- und Ruhezeiten, Kontrollgeräte)
Nach der VO (EWG) 3820/85 sind grundsätzlich bei innergemeinschaftlichen Beförderungen im Straßenverkehr die EG-Sozialvorschriften anwendbar (Lenk- und Ruhezeiten), weiterhin müssen die eingesetzten Kraftfahrzeuge mit einem EG-Kontrollgerät ausgestattet sein.
Neufahrzeuge müssen mit einem Digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein. Die dazu benötigte Fahrerkarte beziehungsweise Unternehmerkarte erhalten Sie in Bayern bei den Niederlassungen des TÜV Süd. Nähere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des TÜV Süd.
Neufahrzeuge müssen mit einem Digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein. Die dazu benötigte Fahrerkarte beziehungsweise Unternehmerkarte erhalten Sie in Bayern bei den Niederlassungen des TÜV Süd. Nähere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des TÜV Süd.
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