Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (wirtschaftlich)

Fällt ein Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, für diese Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes unterstützt werden.

Fällt ein alleinerziehender Elternteil oder beide Elternteile aus, so soll das Kind im elterlichen Haushalt versorgt und betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl erforderlich ist.

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Der § 20 SGB VIII umfasst nur die Betreuung und Versorgung von Kindern in Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII. Dies bedeutet, dass nur die Betreuung und Versorgung von Kindern, die noch nicht 14 Jahre alt sind, gewährleistet ist.

Gesundheitliche oder andere zwingende Gründe können vorliegen bei Krankheit, Unfall, Kur, Entbindung, Tod oder anderen vergleichbaren Gründen.
  • Bescheinigungen (beispielsweise Attest, Aufnahmemitteilung Krankenhaus), aus denen hervorgeht, dass die Betreuung nicht wahrgenommen werden kann.
  • Nachweis über Beantragung der Kostenübernahme bei der betroffenen Krankenkasse.
Kinder und Jugendliche sowie die Elternteile werden zu den Kosten der Maßnahme aus ihrem Einkommen herangezogen (§ 91 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 5 SGB VIII)

Hinweis: Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht, hat der kindergeldberechtigte Elternteil mindestens einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu leisten!

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