Bestimmungen für das Führen eines Mofas

Für das Führen von Mofas ist grundsätzlich eine Mofa-Prüfbescheinigung erforderlich. Diese Prüfbescheinigung ist begrifflich keine Fahrerlaubnis im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung, sie darf daher nicht mit der Fahrerlaubnisklasse M (Kleinkrafträder) verwechselt werden.

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Definition eines Mofas
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Fahrerlaubnisverordnung):

Mofas sind einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor - auch ohne Tretkurbel -, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt. Besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein.

Eine Mofa-Prüfbescheinigung ist nicht erforderlich, sofern der Fahrer in Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Weiterhin benötigen Personen die vor dem 1. 4.1965 geboren sind, keine Mofa-Prüfbescheinigung. Das Mindestalter für das Führen eines Mofas beträgt 15 Jahre.

Bewerber um eine Mofa-Prüfbescheinigung müssen eine theoretische und praktische Ausbildung durchlaufen. Im Einzelnen muss die theoretische Ausbildung mindestens sechs Doppelstunden zu je 90 Minuten und die praktische mindestens eine Doppelstunde zu 90 Minuten betragen. Diese Ausbildung erfolgt in der Regel bei Fahrschulen. In Einzelfällen kann diese Ausbildung auch in Schulen absolviert werden.

Die Durchführung der Prüfung und die Ausstellung der Mofa-Prüfbescheinigung erfolgt in Bayern durch den TÜV Verkehr und Fahrzeug GmbH, München mit seinen Prüfstellen (unter anderem in Miltenberg oder Aschaffenburg).

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