Beratung und Unterstützung junger Volljähriger (sozialpädagogisch)

Als "junger Volljähriger" gilt im Kinder- und Jugendhilferecht, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist. Die Jugendhilfeleistung "Hilfe für junge Volljährige" setzt nicht voraus, dass Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung voll ausgeglichen werden können. Jugendhilfe für junge Volljährige kann auch dann angezeigt sein, wenn bei einer realistischen, sorgfältigen Einschätzung zu erwarten ist, dass die Persönlichkeitsentwicklung und die eigenverantwortliche Lebensführung in einem absehbaren Zeitraum zumindest erkennbar gefördert werden können.

Landratsamt Miltenberg - Dienststelle Obernburg

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Mo, Di: 8.00-16.00 Uhr, Mi: 8.00 - 12.00 Uhr, Do: 8.00 - 18.00 Uhr, Fr: 8:00 - 13.00 Uhr

"Hilfen für junge Volljährige" orientieren sich hinsichtlich ihrer Ausgestaltung an den "Hilfen zur Erziehung", soweit sie für junge Erwachsene angemessen sind, wobei als Zielsetzung die Sicherstellung einer "eigenverantwortlichen Lebensführung" im Vordergrund steht. Es kommen also insbesondere in Frage:
  • Beratung im Sinne der Jugend-, Familien- und Erziehungsberatung (vergleiche § 28 SGB VIII),
  • soziale Gruppenarbeit (vergleiche § 29 SGB VIII),
  • Erziehungsbeistandschaft oder Betreuungshilfe (vergleiche § 30 SGB VIII),
  • eine außerfamiliäre Unterbringung (vergleiche § 33 Vollzeitpflege, § 34 Heimerziehung und sonstiges betreutes Wohnen),
  • Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (vergleiche § 35 SGB VIII),
  • Eingliederungshilfe (im wesentlichen Abschluss, Nachbetreuung) bei seelischer Behinderung (vergleiche § 35a SGB VIII).
Der junge Volljährige sowie seine Eltern werden je nach Art der gewährten Hilfe zu den Kosten der Hilfe herangezogen (§ 91 Abs. 8 SGB VIII).