Baustellen im Straßenraum
Landratsamt Miltenberg
Gemäß § 45 Abs. 6 der Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen die Unternehmer vor Beginn von Arbeiten die sich auf den Straßenverkehr auswirken (hierzu zählt auch der Gehweg), bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine verkehrsrechtliche Anordnung einholen. In dieser Anordnung legt die Straßenverkehrsbehörde fest, wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen ist und wie der Verkehr zu beschränken, zu leiten oder zu regeln ist. Hierzu wird dem Unternehmer zusammen mit der verkehrsrechtlichen Anordnung ein Verkehrszeichenplan übersandt.
Das Landratsamt Miltenberg ist zuständig für die Bundes-, Staats- und Kreisstraßen im Landkreis Miltenberg, dies sind in der Regel die Ortsdurchfahrten. Für die anderen Straßen ist die jeweilige Gemeinde die zuständige Straßenverkehrsbehörde.
Zur Antragstellung ist immer der jeweilige Bauunternehmer und nicht der Grundstückseigentümer verpflichtet, dies gilt beispielsweise auch für Verputz- und Malerarbeiten am Wohnhaus mit gleichzeitiger Gehwegsperrung wegen Aufstellung eines Baugerüstes.
Wir sind für Sie da
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
---|---|---|---|---|
Hofmann,
Andreas
|
09371 501-160 | 09371 50179-161 | E 55 | andreas.hofmann@lra-mil.de |
Mengler,
Christa
|
09371 501-161 | 09371 50179-161 | E 55 | christa.mengler@lra-mil.de |