Unterstützung bei notwendiger Erfüllung der Schulpflicht
Beratung und Unterstützung von Personensorgeberechtigten, die aufgrund ihres beruflich bedingten häufigen Ortswechsels eine anderweitige Unterbringung für ihre Kinder zur Erfüllung der Schulpflicht benötigen.
Landratsamt Miltenberg
AdresseLandratsamt Miltenberg
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Brückenstraße 2
63897
Miltenberg
Kontakt
Die im Rahmen der Jugendhilfe entstehenden Kosten werden vom örtlichen Jugendhilfeträger (Landratsamt Miltenberg) übernommen.
Kostenbeteiligung:
Das Kind oder der Jugendliche und dessen Eltern werden zu den Kosten der Hilfe durch einen Kostenbeitrag herangezogen (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 5 SGB VIII).
Hinweis:
Der Kindergeldberechtigte hat mindestens einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu leisten! (§ 94 Abs. 3 SGB VIII)
Kostenbeteiligung:
Das Kind oder der Jugendliche und dessen Eltern werden zu den Kosten der Hilfe durch einen Kostenbeitrag herangezogen (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 5 SGB VIII).
Hinweis:
Der Kindergeldberechtigte hat mindestens einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu leisten! (§ 94 Abs. 3 SGB VIII)